Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte gerne dazu beitragen, dass wir diese Debatte wieder versachlichen. Allerdings erlaube ich mir eine Vorbemerkung: Wenn Teile der ersten Staatsgewalt Teile der dritten Staatsgewalt delegitimieren, dann ist das brandgefährlich.
– Ja, das ist auch gut, wenn der Verfassungsschutz kommt, Herr Brandner. – Und ich werde nicht müde, es jedes Mal wieder zu sagen: Wir haben eine herausragende Justiz, und Sie können anderes hier noch hundertmal behaupten, das ändert nichts an der Qualität unserer Justiz in diesem Land.
Aber kommen wir zurück zur juristischen Einordnung. Der 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches enthält Vorschriften zum Schutz der Ehre – wir haben es gerade schon gehört –, wie die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung. Und dann haben wir den § 188 StGB, der heute in Rede steht. Und das ist eine Qualifikation der anderen Tatbestände. Was bedeutet das? Es muss also noch ein bestimmtes Merkmal zusätzlich vorhanden sein, damit ebendiese Qualifikation gegeben ist. Und ein Blick ins Gesetz lohnt sich immer; denn dann sieht man das zusätzliche Merkmal: Die Tat muss geeignet sein, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. – Also das Narrativ, dass man, wenn man einfach einen Politiker beleidigt, härter bestraft wird, ist schon einmal falsch.
Denn dieser Paragraf schützt die Grundlagen unserer Demokratie, nicht das Ego einer Elite. Es soll nämlich nicht ein Politiker persönlich geschützt werden, sondern sein Wirken im Amt.
Deshalb hören Sie mit diesen Märchen auf, dass man, wenn man Politiker beleidigt, eine dreijährige Haftstrafe bekommen kann.
Menschen, die politische Verantwortung übernehmen, brauchen für die Ausübung ihres Mandates Schutz, ob es im Ehrenamt ist oder hauptberuflich. Schauen Sie sich doch ein einziges Mal die Hasskommentare unter Posts im Internet an, die von Politikern handeln. Da wird einem wirklich übel, was man da lesen muss. Und da wirkt das Argument der AfD auch tatsächlich nicht, zu sagen, dass die Bürgerinnen und Bürger durch § 188 StGB in ihren Meinungsäußerungen eingeschränkt werden. Denn wenn dieser Zustand, den Sie da nachlesen können, der eingeschränkte Zustand der Meinungsfreiheit sein soll, möchte ich mir nicht ausmalen, was der uneingeschränkte Zustand ist. Das ist also ein zweites Märchen der AfD.
Sehr gerne.
Vielen Dank, dass Sie die Frage zulassen. – Ich fange mal so an: Der § 188 StGB hat es Persönlichkeiten wie Herrn Merz erlaubt, 5 000 Anzeigen zu stellen. Diese 5 000 Anzeigen, die gestellt wurden, sind aufgrund von systematischem Durchsuchen des Netzes nach Äußerungen,
die nach Hass und Hetze klingen könnten, zustande gekommen.
Denken Sie, dass eine Beleidigung stattfinden kann, wenn der Beleidigte überhaupt keine Kenntnis davon hat? Also, ich stelle mal infrage, dass Herr Merz weiß, welche 5 000 Leute ihn beleidigt haben, und jeden einzelnen Antrag unterschrieben hat. Das gilt natürlich auch für die ganzen grünen Freunde.
Also, wie stehen Sie dazu? Denken Sie, dass eine Beleidigung stattfinden kann, auch wenn der Beleidigte gar keine Kenntnis davon hat?
Vielen Dank.
Ich wiederhole mich gerne noch einmal. Also zur Gesetzessystematik, was § 185 StGB und was § 188 StGB ist: Das heißt also, wenn wir § 188 StGB abschaffen würden, wie Sie es wünschen, könnte, wie Sie gesagt haben, Herr Merz, unser Bundeskanzler, weiterhin diese Anträge stellen, nämlich über § 185 StGB.
Deshalb ist Ihre Frage einfach obsolet.
Frau Präsidentin, ich fahre fort. – Es darf keinen Zweifel daran geben, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit – und so hat es das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1958 festgestellt – eines der vornehmsten Menschenrechte ist. Insbesondere im Verhältnis Bürger zu Obrigkeit muss Machtkritik möglich sein, auch zugespitzt und auch unsachlich.
Kritik, auch scharfe Kritik, ist und muss von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Herabwürdigungen, Diffamierungen und Hetze: Das sind keine Meinungen, das sind Straftaten. Und solange es keinen besseren Vorschlag zur Eindämmung von Hass und Hetze gibt, bleiben wir bei § 188 StGB. Für kluge Alternativen sind wir jederzeit offen. Die Abschaffung ist jedenfalls keine.
Vielen Dank.