Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf will drei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Im Rahmen dieser Lesung nehme ich zu zwei Bereichen Stellung und bin gespannt, welche zusätzlichen Erkenntnisse die weitere Debatte und die zum Entwurf geplante Anhörung noch bringen werden.
Auch wenn die Digitalisierung von uns begrüßt wird, legen meine Fraktion und ich größten Wert darauf, dass sämtliche Digitalisierungsbemühungen nicht zu einem Ausschluss des analogen Weges führen – mindestens im Bereich der Verbraucher. Allen Bürgern muss es jetzt und auch künftig gestattet sein, Papier im Rechts- und Geschäftsverkehr entgegenzunehmen oder zu verwenden.
Das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, das viele für Verbraucher gängige Beurkundungsvorgänge betrifft, erfüllt diese Anforderung gerade noch, allerdings scheint die notarielle Praxis von den digitalen Beurkundungsmöglichkeiten bislang kaum Gebrauch zu machen. So war von mehreren amtierenden Notaren, welche im Hinblick auf die Bearbeitung des vorliegenden Entwurfs zur Klärung der gängigen Praxis kontaktiert wurden, zu erfahren, dass diese die seit dem 29.12.2025 geschaffenen Möglichkeiten zur elektronischen Präsenzbeurkundung noch gar nicht bzw. sehr zögerlich nutzen. Überwiegend waren Details der entsprechenden Neuregelungen im Beurkundungsgesetz noch gar nicht mal bekannt.
Die genannten Befunde sind zwar nicht repräsentativ, aber sie deuten darauf hin, dass eine Niederschrift in herkömmlicher Papierform bei der Errichtung von Urkunden bei Notaren und deren Mandanten auch weiterhin vorrangig genutzt wird und die elektronische Niederschrift noch einen weiten Weg bis zur Etablierung vor sich hat.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der beschrittene Digitalisierungstrend des etablierten lateinischen Notariats nun durch zaghafte Ausweitung der bisher möglichen Videokommunikations- und Beurkundungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht, also im Unternehmerkontext, fortgeschrieben werden. Dazu heißt es im Regierungsentwurf sinngemäß, die erfolgte Evaluation des bisherigen Rechtsstands habe ergeben, dass es zweckmäßig erscheine, die notariellen Onlineverfahren im Bereich des Gesellschaftsrechts auszuweiten, soweit es mit Bezug zur Struktur der Onlineverfahren darstellbar sei.
Meine Damen und Herren der Regierungsfraktionen, allein mit Blick auf die regierungsseitig immer wieder propagierten hohen Digitalisierungsziele lässt Ihre im vorliegenden Entwurf sichtbar werdende Zögerlichkeit schon bei den Zielformulierungen staunen. Diese Zögerlichkeit schreibt sich im materiellen Bereich der Vorlage fort. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Digitalisierungselan der Bundesregierung bereits vor dem ersten Jahrestag ihres Zustandekommens ins Schneckentempo verfallen ist.
Warum der Regierungsentwurf trotz seines gesellschaftsrechtlichen und damit unternehmerischen Kontexts so zurückhaltend angelegt ist, erhellt sich aus der Gesetzesvorlage nicht. War man etwa von dem eigenen Entwurf selbst nicht überzeugt?
Vermutlich bringt eine Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, Nummer 48 aus 2025, Licht ins Dunkel. Diese spricht für immerhin circa 5 000 Anwaltsnotare im Land und damit für circa 75 Prozent aller amtierenden Notare. Dort wird unter Bezug auf eine frühere Stellungnahme derselben Kammer aus dem Jahr 2024 von weiteren Digitalisierungsbestrebungen in der notariellen Praxis abgeraten, da die bisher möglichen oder gar vorgeschriebenen Onlineverfahren keine breite Akzeptanz bei den beurkundenden Stellen, also den Notaren, und ihren Mandanten gefunden hätten.
Ich darf kurz aus diesem genannten BRAK-Papier zitieren:
„Das Augenmerk sollte zunächst vor allem darauf gelegt werden, die Bekanntheit der Online-Verfahren bei den Bürgerinnen und Bürgern zu steigern und die technischen Voraussetzungen für alle möglichst einfach zugänglich zu machen. Die Erfahrungsberichte aus der Praxis zeigen, dass das notarielle Online-Verfahren bisher nur zurückhaltend genutzt wird.“
So weit das Zitat.
Werte Frau Ministerium Hubig, die leider im Moment nicht anwesend ist, sehr geehrte Damen und Herren der Regierungskoalition, mit diesen Auszügen aus den BRAK-Stellungnahmen schließt sich der Kreis der von mir erwähnten beispielhaften Aussagen einzelner Notare zur Beurkundungspraxis in der Form einer elektronischen Präsenzbeurkundung. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Digitalisierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem Notarwesen kaum als Erfolgsgeschichte verkauft werden können.
Der bisherige Misserfolg erklärt sodann auch die zunächst seltsam anmutende Zurückhaltung in Ihrer Gesetzesvorlage, die die Erweiterung auf relativ wenige Anwendungsfelder vorsieht. Unwillkürlich stellt man sich daher die Frage, ob man konsequenterweise nicht besser gleich ganz auf eine Erweiterung verzichtet hätte und sich zunächst um eine größere Akzeptanz der Praxis bemühen sollte.
Meine Fraktion wird sich nach der Anhörung endgültig positionieren, steht sinnvollen Änderungen im Zusammenhang mit den notariellen Dienstleistungen aber nicht grundsätzlich im Weg.
Abschließend ein Wort zur vorgesehenen Digitalisierung des Führungszeugnisses für private Zwecke über den gegebenenfalls neu einzufügenden § 30d des Bundeszentralregistergesetzes. Dieses Vorhaben ist grundsätzlich zu begrüßen. Für die Zukunft muss aber auch hier gelten: Papierform muss auf Bürgerwunsch weiter möglich bleiben.
Warum allerdings nach den Vorstellungen Ihres Entwurfs, liebe Koalition, ausgerechnet staatliche und kommunale Behörden wieder verpflichtend auf die Papierform abstellen können dürfen, erschließt sich überhaupt nicht. Mit welcher Begründung? Fehlt es an Schnittstellen? Dann schaffen Sie diese! Generell sollten unsere Behörden vorleben, was der Gesetzgeber auch von Bürgern und Unternehmen fordert. Darauf hatte ich bereits mit unserer Gesetzesvorlage zur Einführung einer auch für die Finanzbehörden verpflichtenden außergerichtlichen elektronischen Kommunikationspflicht mit der Rechtsanwaltschaft im Rahmen des § 87a der Abgabenordnung hingewiesen.
Ich muss zu meinem Bedauern feststellen: Die derzeitige Mehrheit in diesem Haus nimmt gerne Bürger und Unternehmen in die Pflicht, verschont jedoch zugleich die Behörden aller Ebenen.
Ob und inwieweit die Regelungen zum Führungszeugnis beim bestehenden Zeugenschutz schlüssig sind – das ist eine Detailregelung bei den Gesamtregelungen, die dort vorgesehen sind –, werden wir uns ebenfalls im weiteren Beratungsgang näher anschauen. Vielleicht wäre für das vorgelegte Gesetz insoweit am Ende eine getrennte Abstimmung sinnvoll.
Vielen Dank.