Gerade in Deutschland machen Betriebe unter 50 Beschäftigte bis zu 95 Prozent der Wirtschaft im Land aus. Anders gesagt: Wir sind durch Kleinstbetriebsstrukturen geprägt, die allem voran durch kurze Entscheidungswege, flache Hierarchien und klare Verantwortlichkeiten gekennzeichnet sind.
Die Anhörung hat zudem gezeigt: Wir können und dürfen auf die Eigenverantwortung der Unternehmen setzen. Dabei will ich explizit hervorheben, dass Arbeitgeber gemeinsam mit den Mitarbeitern an Arbeitsschutzkonzepten arbeiten. Oder, wie es der Sachverständige Thomas Bürkle, der selbst Unternehmer ist, so prägnant sagte: „Die Mitarbeiter sind mein wertvollster Einsatz. Das kann ich gar nicht anders sagen.“
Die meisten Arbeitsunfälle entstehen nicht aus Unwissenheit, sondern aus einem kurzen Moment der Unachtsamkeit: durch Stress, durch Zeitdruck, vor allem aber auch durch Routine. Ein Beauftragter kann solche Unfälle gerade in Kleinstbetrieben kaum verhindern.
Die nun gefundene Lösung ist daher konsequent. Der bestehende Schwellenwert von 20 Beschäftigten bleibt zwar erhalten. Für Betriebe mit 21 bis 49 Mitarbeitern gilt aber eine Verpflichtung nur bei besonderen Gefährdungslagen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetz sorgen wir für Entlastung, Planungssicherheit und technische Klarstellung, beispielsweise beim Bußgeld, und all das, ohne den aktuellen hohen Stand im Arbeitsschutz zu reduzieren. Gleichzeitig ist es aber auch ein wichtiges Signal an die Betriebe, das Handwerk, den Mittelstand und damit an das wirtschaftliche Rückgrat unseres Landes.
Vielen Dank.