Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Staat, den unser Grundgesetz definiert, nimmt für sich in Anspruch, eine freiheitliche Grundordnung zu verwirklichen. Aufgabe des Staates und seiner Rechtsordnung ist es also zuvörderst, die Freiheit zu sichern. Zugleich gehört es zu seinen Kernaufgaben, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten. Oftmals stehen diese beiden Zielvorgaben in einem Spannungsverhältnis. Dann ist es Aufgabe der Rechtspolitik, zwischen ihnen einen sinnvollen Ausgleich zu finden – eine Aufgabe, an der die Bundesregierung aus Union und SPD heute einmal mehr scheitert.
Die Justizministerin legt einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vor. Durch zwei neue Paragrafen sollen zusätzliche Eingriffsbefugnisse der Verfolgungsbehörden geschaffen werden. Zunächst soll im Rahmen von Ermittlungsverfahren das gesamte Internet nach biometrischen Daten durchsucht werden, also nach Bildern und Videoaufnahmen möglichst vieler Menschen. Diese sollen dann mittels KI mit Bildern von Tatverdächtigen, aber auch von mutmaßlichen Zeugen einer vermuteten Straftat abgeglichen werden. Betroffen sind alle Menschen, von denen in irgendeiner Form Bilder im Netz zu finden sind, also so ziemlich jeder.
Mit dem Suchen, Speichern und Verarbeiten solcher Daten sind naturgemäß Eingriffe in Grundrechte wie das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Wenn unterschiedslos die Bilder von Millionen völlig unbeteiligter Menschen erfasst und untersucht werden, die mit der aufzuklärenden Straftat gar nichts zu tun haben, dann ist allein schon aufgrund der schieren Massenhaftigkeit der Maßnahme klar, dass es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt.
Das ist natürlich auch den Verfassern des Gesetzentwurfs klar. Man sollte also erwarten, dass die Maßnahme auf das absolut unumgängliche Minimum beschränkt und mit starken rechtsstaatlichen Sicherungen versehen wird. Das ist aber nicht der Fall. Es beginnt bei den Zwecken, zu denen der biometrische Bildabgleich erfolgen soll. Naheliegend ist noch der Zweck, die Identität und den Aufenthaltsort des Beschuldigten festzustellen, also des mutmaßlichen Straftäters selbst. Schon übermäßig dürfte es dagegen sein, dasselbe auch für bloße mögliche Zeugen vorzusehen.
Noch weiter gehend soll der Eingriff aber auch in ganz abstrakter Weise zur Erforschung des Sachverhalts überhaupt eingesetzt werden können. Das bedeutet, dass über die Identität und den Aufenthaltsort hinaus auch jegliche sonstigen Informationen erforscht werden können, etwa das soziale Umfeld, Gewohnheiten und Lebensumstände. Das dürfte unverhältnismäßig sein.
Neben den Zwecken sind auch die vorgesehenen Anlässe für die Maßnahme zweifelhaft. Der Gesetzentwurf verweist insoweit auf den Straftatenkatalog, der auch für eine Telekommunikationsüberwachung maßgeblich ist. Allerdings soll der nicht abschließend gelten, sondern nur insbesondere. Das heißt, es sollen auch weitere, unbestimmte Anlässe für den biometrischen Massenabgleich ausreichen. Auch das ist zu weitgehend.
Schließlich verzichtet der Gesetzentwurf auch noch darauf, die Maßnahme an eine richterliche Anordnung zu knüpfen. Stattdessen soll die Staatsanwaltschaft alleine über den Einsatz entscheiden. Für so schwere Eingriffe ist aber der Richtervorbehalt nötig.
Der zweite neu einzuführende Paragraf soll es ermöglichen, bisher unverbundene staatliche Datensammlungen zu verknüpfen und durch automatisierte Datenanalyse, also auch mittels KI, auszuwerten. Auch hier löst der fehlende Richtervorbehalt rechtsstaatliche Bedenken aus. Hinzu kommt die potenzielle Uferlosigkeit der Daten, die in die KI-Auswertung einbezogen werden sollen. Wenn davon nämlich jegliche irgendwie, irgendwo, irgendwann einmal erfassten Beweisdaten aus beliebigen anderen Verfahren erfasst werden, dann gehören dazu regelmäßig auch private und intime Informationen von Menschen, die mit dem aktuellen Verfahren gar nichts zu tun haben.