Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Ministerin Hubig, Sie haben den Fall Daniela Klette erwähnt. 30 Jahre konnte sich die Ex-RAF-Terroristin im Untergrund verborgen halten, bis man sie 2024 in einer Wohnung in Berlin-Kreuzberg festnahm. Jahrzehntelang wurde mit den konventionellen Mitteln der Kriminalistik nach ihr gefahndet. Ein Hinweis aus der Bevölkerung gab letztendlich den Ausschlag, um ihren Aufenthaltsort zu ermitteln.
Es hätte aber auch viel schneller und viel einfacher gehen können. Bereits 2023 – auch das hat die Ministerin erwähnt – bedienten sich Journalisten einer Gesichtserkennungssoftware, die sie auf ein Fahndungsfoto der Polizei ansetzten, das sie dann mittels der Software mit Bildern im Internet verglichen haben. Die Gesuchte hatte unter falschem Namen bei Facebook Bilder von sich bei Freizeitaktivitäten veröffentlicht. Die Software vermeldete einen Treffer, die Anwender glaubten dem jedoch nicht. Heute steht fest: Sie hatten Klette identifiziert. In fachkundigen Händen und mit der erforderlichen kriminalistischen Erfahrung wäre ein solcher Treffer mit hoher Wahrscheinlichkeit schon viel früher gelandet worden. Doch die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen sich gegenwärtig dieser allgemein zugänglichen Technik nicht bedienen.
Da stellt sich die Frage: Wollen wir es zulassen, dass schwere Straftaten nicht aufgeklärt und Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden können, weil wir den Strafverfolgungsbehörden keine Rechtsgrundlage geben, auf der sie die moderne Technik in einem rechtsstaatlich vorgegebenen Rahmen anwenden können?
Die Koalition aus Union und SPD sagt dazu klar Nein und legt den notwendigen Gesetzentwurf heute hier vor. Dieser sieht in §§ 98d und 98e StPO einen automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet und eine automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse vor. Die dagegen vorgetragenen rechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen und der Umfang der Handlungsmöglichkeiten sind eng begrenzt und unterliegen einer engmaschigen rechtlichen Kontrolle. Das wird durch folgende Vorgaben festgeschrieben. § 98d StPO schreibt vor: Es muss der Verdacht einer schweren Straftat vorliegen. Maßstab sind die Delikte der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO. Ein solcher Abgleich darf nur vorgenommen werden, wenn die Identitätsfeststellung oder die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise nicht oder nur erschwert möglich ist – Stichwort „Subsidiarität“ –, und es darf auch kein Ad-hoc-Abgleich gemacht werden; Vergleichsdatensätze dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden.
Ähnliches gilt für die Datenanalyse. Es muss sich um rechtmäßig bei der Polizei gespeicherte Daten handeln, es muss sich ebenfalls um schwere Straftaten handeln, und die KI unterliegt den Begrenzungen durch die Verordnung über die KI. Es ist stets eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, die im Übrigen nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten ermitteln muss. Es bedarf eines konkreten Anlasses. Suchen ins Blaue hinein sind nicht zulässig. Der Vorgang ist zu dokumentieren.
Ich fasse zusammen: Mit sauberen rechtsstaatlichen Mitteln verbessern wir die Aufklärung von schweren Straftaten.