Ich finde es zunächst einmal richtig, bei der juristischen Bewertung dessen zu bleiben, was es ist: Es ist eben doch, Frau Kollegin, eine Entscheidung im Einzelfall. Punkt! Es ist eine erstinstanzliche und keine letztinstanzliche Entscheidung; das muss man zur Kenntnis nehmen. Mit dieser Entscheidung geht das Bundesinnenministerium um.
Auch wir haben rechtsstaatliche Möglichkeiten, die ausgeschöpft werden. Natürlich halten wir uns an Recht und Gesetz; das hat ja der Bundesinnenminister an der Stelle auch verkündet. Aber der Bundesinnenminister hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das, was wir brauchen, um wirklich zu wissen, ob Artikel 72 AEUV richtig in Anspruch genommen wird oder nicht, in der Tat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist. Die steht aus, die gibt es noch nicht, und den Eindruck sollten Sie bitte auch nicht erwecken.
Haben Sie eine Nachfrage, Frau Kollegin Kopf?