Vorab: Was ich mit meinem Gewissen vereinbaren kann oder nicht, spielt am Ende keine Rolle; denn es ist eine rechtliche Prüfung.
Bei der Frage, ob inhaltlich geprüft wird oder nicht, ist es ein Riesenunterschied, ob wir beim Asylverfahren überhaupt schon in der inhaltlichen Prüfung sind oder ob wir – gesondert betrachtet – die Drittstaatenregelung prüfen. Denn da geht es eben nur darum, ob Asylbewerber, die aus ihrem Heimatland geflohen sind, in einem Drittstaat schon Schutz gefunden haben. Und da ist auch die Einschränkung. Es ist ja alles noch in Verhandlungen; es ist noch gar nicht klar, wie das am Ende aussehen wird. Aber letztlich geht es darum, ob ich in einem anderen Land schon Schutz gefunden habe. Drittstaaten sind die Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören; das vielleicht mal zur Erklärung. Wenn ich beispielsweise aus Afghanistan in die Türkei komme, dort schon Jahre gelebt und gearbeitet habe – dort quasi schon Schutz gefunden habe –, besteht nach dieser Drittstaatenregelung rein rechtlich kein Anspruch oder keine Veranlassung mehr, dass wir hier noch mal einen Asylantrag prüfen.
Reicht das?
Also, die Drittstaatenregelung ist so, wie sie ist. Ich kann sie für Sie nicht ändern.