Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Ich frage Herrn Minister Frei, weil anscheinend Herr Klingbeil doch nicht so genau weiß, auf welcher Rechtsgrundlage die Zurückweisungen stattfinden. Das ist aus meiner Sicht in unserem Rechtsstaat doch eine sehr entscheidende Frage, wenn es um Schutzsuchende geht.
Deswegen frage ich Sie, Herr Frei, anknüpfend an die Frage der Kollegin Chantal Kopf: Was gilt denn nun? Artikel 72 AEUV gilt nicht – das wurde ausgeräumt –; aber das Europarecht hat hier Anwendungsvorrang. Welche Rechtsgrundlage, die Sie anscheinend missachten, ist hier einschlägig, wenn der Artikel 72 nicht gilt?