Um das noch mal klarzustellen: Das Gerichtsurteil, um das es gerade geht, bezieht sich auf altes Recht und hat deswegen auch für die aktuelle Rechtslage keine Anwendung.
Ich habe heute im Bundeskabinett ausdrücklich Auskunft darüber gegeben, wie das einzuschätzen ist. Wir haben mit GEAS auch eine neue Rechtslage geschaffen, die von diesem Urteil nicht umfasst ist.
Dort wird eindeutig geregelt, dass man innerhalb der Europäischen Union nicht frei wählen kann, wo man Leistungen beanspruchen will.
Es gibt konsequente Regeln, und diese Regeln besagen, dass das zuständige Land auch entsprechend zuständig für Leistungen ist.
Wenn wir in Deutschland feststellen, dass es sich um einen sogenannten Dublin-Fall handelt, das heißt, ein anderes Land – in ihrem Beispiel das Land Italien – zuständig ist, dann ist der Asylbewerber aufgefordert, in dieses Land zu gehen und dort sein Verfahren durchzuführen. Dort hat er auch entsprechend Anspruch auf Leistungen, aber nicht hier in Deutschland.