Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Dass ausgerechnet von Ihrer Seite der Hinweis kommt, dass man zur Sache sprechen müsste, entbehrt nicht einer gewissen Ironie, weil Sie regelmäßig jedes x-beliebige Thema nutzen, um zur Migration zu sprechen.
Aber ich spreche gerne zu Ihrem Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet. Er ist rechtspolitisch fehlerhaft, und er setzt sich fort mit Wertungswidersprüchen, die er aufwirft. Warum Durchsuchungen bei Ordnungswidrigkeiten weiterhin zulässig sein sollen, im Falle der Begehung von Straftaten aber nicht, beantwortet der Gesetzentwurf ebenso wenig wie die Frage, warum Durchsuchungen bei Vergehen wie Hausfriedensbruch oder Erschleichen von Leistungen zulässig sein sollen,
im Falle aber zum Beispiel wiederholter antisemitischer Beleidigungen gegen jüdische Mitbürger nicht.
Der Gesetzentwurf benennt eine Reihe von Fällen und Problemen, die aufgeworfenen rechtlichen Fragen beantwortet er aber nicht.
Der bloße Hinweis, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Falle von Durchsuchungen beim Verdacht einer Straftat wegen einer Persönlichkeitsverletzung kaum Anwendung finden würde, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass man die rechtliche Prüfung einfach abschafft. Oder um es mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu sagen:
„Eine schematische Untergrenze für intensivere Eingriffsmaßnahmen […] existiert jedenfalls nicht; vielmehr ist jeweils eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen.“
Zitat Ende.
Erlauben Sie mir eine einleitende Anmerkung als Strafverteidiger. Durchsuchungen sind ohne Frage ein ganz erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Das ist nicht nur rechtlich so, sondern auch faktisch. Wer Menschen in einer solchen Extremsituation beisteht, weiß um die Kraft der Gewalt, mit der der Staat morgens um sechs Uhr in Familienleben und bürgerliche Existenzen einfährt. Manche Angehörigen erholen sich langfristig nicht von der Wirkung, Kinder gehen in psychologische Behandlung.
Die gesellschaftliche Stellung, die bürgerliche Existenz wird erschüttert, wenn morgens Polizeiautos vor dem Haus stehen, vor dem eigenen Unternehmen. Nachbarn, Freunde wechseln die Straßenseite und gehen auf Distanz. Selbst wenn am Ende eines Ermittlungsverfahrens die Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO steht, also der Freispruch im Ermittlungsverfahren: Der gesellschaftliche Makel bleibt. In der Außenwahrnehmung ist dabei unerheblich, ob die Durchsuchung bei einem Beschuldigten oder bei einem Zeugen stattgefunden hat.
Wir dürfen also nicht vergessen: Die Schwelle für eine Durchsuchung ist denkbar gering; es reicht der bloße Anfangsverdacht. Zu häufig ist in der Praxis zu beobachten, dass auf naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe verzichtet wird,
beispielsweise die freiwillige Herausgabe von Gegenständen, Beiziehung von Akten oder Verwertung von Urkunden. Und ja, es beschädigt das Vertrauen der Menschen in die Justiz nicht nur, wenn Durchsuchungsmaßnahmen vorab an die Medien durchgestochen werden, sondern auch, wenn Strafverfolger im Nachgang einer Durchsuchung erklären, dass die Beschlagnahme des Handys die größere Strafe sei als das, was am Ende eines Urteils stehe.
Das beschädigt wirklich das Vertrauen. Zweck einer Durchsuchung – der Kollege Moser hat es gesagt – ist das Auffinden von Beweismitteln und nicht das Strafen.
Wahr ist, dass ein erheblicher Anstieg rechtsverletzender Äußerungen zu verzeichnen ist.
Ebenso wahr ist, dass Hausdurchsuchungen wegen Politikerbeleidigungen zunehmen. Die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit – auch das eint uns hier in der Mitte des Parlaments – einzelner Eingriffe teile ich. Auch weil ich aus der Praxis weiß, wie schnell Durchsuchungsbeschlüsse beantragt werden, kann man mit Blick auf nicht erfolgende Verhältnismäßigkeitsprüfungen Bauchschmerzen entwickeln. Dies ist aber eine generelle Frage; und die Vergangenheit lehrt – auch das wurde hier schon mehrfach von den Kollegen Moser und Limburg erwähnt –, dass die Justiz zur Selbstkorrektur in der Lage ist.
Im Hamburger „Pimmelgate“-Fall – es ging um die Beleidigung zulasten des Hamburger Innensenators – entschied das Landgericht Hamburg, dass die Durchsuchungsmaßnahme rechtswidrig gewesen sei – ich zitiere –: Es habe sich geradezu aufdrängen müssen, dass Zweifel an der Erforderlichkeit bestanden. Bei der Betrachtung des Sachverhaltes sei bereits im Zeitpunkt der Anordnung ersichtlich gewesen, dass die Beleidigung am unteren Rand der Erheblichkeitsschwelle einzustufen sei und dem Beschuldigten allenfalls eine geringere Sanktion in Form einer geringfügigen Geldstrafe drohe. – Zitat Ende.
Man wünschte sich, dass diese Maßstäbe grundsätzlich angelegt würden
und das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz nicht deshalb beschädigt wird, wenn ein Bürger einen Bundesminister „Schwachkopf“ nennt und nur deshalb morgens die Polizei auf dem Hof steht.
Das ist aber kein gesetzgeberisches Problem.
Deswegen geht Ihr Gesetzentwurf an dem Problem vorbei.
Der Rechtsstaat – das steht außer Frage – muss verhältnismäßig agieren. Durchsuchungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen. Dies kann auch bei Straftaten von geringer Bedeutung der Fall sein, aber erst recht muss sich der Rechtsstaat dann beim Eingriff in besonderem Maße am Verhältnismäßigkeitsprinzip messen lassen.
All das rechtfertigt aber niemals – das haben wir in dieser Debatte erlebt – das Verächtlichmachen der Justiz. Deshalb ist Ihr Gesetzentwurf abzulehnen.
Der nächste Redner in dieser Debatte: Knuth Meyer-Soltau für die AfD-Fraktion.